Die Kammer gelangt zum Schluss, dass vorliegend die Sanktionen nach neuem und nach altem Recht gleichwertig sind. Das neue Recht ist im Ergebnis und in Anwendung auf das jeweilige Delikt nicht milder, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht, d.h. das StGB in der früheren Fassung (zitiert aStGB), anzuwenden ist.