13. Subsumtion Die rechtliche Qualifikation des von den beiden Beschuldigten betriebenen Handels mit Methamphetamin als mehrfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, teilweise in Mittäterschaft, gefährdungsmässig qualifiziert und gewerbsmässig begangen, ist allseits völlig unbestritten. Allein schon die rechtskräftigen Schuldsprüche erfüllen objektiv und subjektiv den doppelt qualifizierten Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 BetmG, nämlich Bst. a und c. A.________ und C.________ sind auch in den zu überprüfenden Anklagepunkten, die im Sinne der obigen Erwägungen als erstellt gelten, schuldig zu erklären.