SR 311.0]). Den qualifizierten Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt, u.a. wer (a) weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann oder auch (c) durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Bei der gefährdungsmässigen Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst.