12. Tatbestand der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz wird vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 6137, S. 60 der Urteilsbegrünung). Wiederholt und ergänzt wird Folgendes: Art. 19 Abs. 1 BetmG erfüllt, wer unter anderem Betäubungsmittel unbefugt erwirbt, besitzt (Bst. d), veräussert oder auf andere Weise einem anderen verschafft (Bst. c). Subjektiv ist Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]).