nicht stringente und stark widersprüchliche Aussagen. Es lässt sich nicht rechtsgenüglich ermitteln, wem welcher der sichergestellten Geldbeträge gehörte. Es bleibt somit in jedem Fall bei einem Schuldspruch, der einzig aus der Addition der erstellten Tathandlungen in den Anklageziffern B.1.11.1. bis B.1.11.3. besteht. 11.4 Zusammenzug betreffend Reinmenge an Methamphetamin Mit Blick auf die Strafzumessung ist für alle sachverhaltsmässig erstellten Anklagepunkte auch bei C.________ die reine Menge des gehandelten Methamphetamins festzulegen.