Ziffer B.1.1. der Anklageschrift). Hinzu kommt, dass der Deliktszeitraum «Anfang 2014 bis am 7. April 2015» ausserordentlich lang ist und auch nicht weiter bekannt ist, mit welcher Art Methamphetamin bzw. in welchem Verhältnis der entsprechende Umsatz erzielt worden sein soll. Doch selbst wenn man den Anklagegrundsatz noch (gerade) als gewahrt anschauen würde, so bliebe fraglich, ob rechtsgenüglich nachgewiesen werden könnte, dass die sichergestellten Geldbeträge bzw. die Differenz zu den Schuldsprüchen für die Anklageziffern B.1.11.1. bis B.1.11.3. tatsächlich C.________ gehörten.