Allerdings beantragte die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren gar keine Verurteilung wegen eines die Unterziffern der Anklage B.1.11.1. bis B.1.11.3. übersteigenden Geldbetrages mehr. Andererseits wäre eine solche bereits aufgrund einer Verletzung des Anklagegrundsatzes ausgeschlossen: Zwar enthält der angeklagte Sachverhalt den Hinweis, dass C.________ am 25. November 2013 aus dem Strafvollzug entlassen worden sei und er alsdann mit dem Verkauf von Methamphetamin in Form von Crystal und Thaipillen an diverse, teils unbekannte Abnehmer einen Umsatz von CHF 222‘300.00 erzielt habe. Werden aber die bekannten Abnehmer R.__