Es ist weiter zu berücksichtigen, dass beispielsweise S.________ von einem Erwerbspreis von CHF 110.00 pro Gramm Crystal einerseits und von CHF 16.00-18.00 pro Thaipille sprach, mithin die Verkaufspreise nur grössenordnungsmässig stimmen (pag. 3020). Seitens der Staatsanwaltschaft wurde ganz generell und grundsätzlich argumentiert, die an der AF.________ (Adresse) sichergestellten CHF 107‘300.00 und an der AG.________ (Adresse) sichergestellten CHF 115‘000.00 (die zusätzlich sichergestellten CHF 2‘000.00 spielen offenbar keine Rolle), gesamthaft ausmachend mehr als CHF 222‘000.00, stellten mangels anderer Einnahmequellen