e) Fazit Die in den Unterziffern B.1.11.1. bis B.1.11.3. der Anklageschrift angeklagte Sachverhalte sind im Sinne der obigen Erwägungen allesamt erstellt. Gesamthaft ist die Veräusserung von mindestens 178 Gramm Crystal und rund 5‘000 Thaipillen beweismässig erstellt. Geht man rein rechnerisch von Verkaufspreises für Crystal von CHF 130.00 pro Gramm und für Thaipillen von CHF 13.00 pro Stück aus, so ergibt das ein Total von CHF 87‘763.00. Dieses Ergebnis liegt sehr nahe an dem von der Verteidigung von C.________ erwähnten Maximalumsatz von CHF 81‘000.00 und dem von der Staatsanwaltschaft genannten Drogenwert von CHF 87‘300.00. Es ist weiter zu berücksichtigen, dass beispielsweise S.__