Dies steht einer zusätzlichen Verurteilung wegen Veräusserung bzw. Weitergabe derselben Drogen nicht entgegen, sofern strafzumessender Weise eine doppelte Berücksichtigung der Mengen vermieden wird. Die in der Anklageschrift genannten mindestens 569 Thaipillen lassen sich zumindest in der Grössenordnung nachweisen. Die Kammer geht von rund 500 Thaipillen aus. Ebenso sind die angeklagten «mindestens 18 Gramm Crystal» (bzw. etwas mehr) erstellt. C.________ überliess seinem Zwilligungsbruder F.________ 18 Gramm Methamphetamin in Form von Crystal und ca. 500 Thaipillen.