Und die in Ziffer B.1.5. der Anklageschrift erwähnten mehr als 260 Gramm Crystal und 160 Thaipillen ergaben einen rechtskräftigen Schuldspruch wegen Erwerbs, Besitz und Lagerung (Urteilsdispositiv Ziffer B.III.1.4.). Für die in diesem Anklagepunkt angeklagten Mengen wurde C.________ somit teilweise bereits rechtskräftig verurteilt wegen Erwerbs bzw. Lagerung (19.8 Gramm Crystal und 344 Thaipillen). Dies steht einer zusätzlichen Verurteilung wegen Veräusserung bzw. Weitergabe derselben Drogen nicht entgegen, sofern strafzumessender Weise eine doppelte Berücksichtigung der Mengen vermieden wird.