__ sich die Drogen direkt im Auftrag von C.________ behändigte, ist es doch in jedem Fall so, dass C.________ seinem Bruder F.________ die Drogen durch das Verstecken in dessen Keller überliess und Letzterer darüber verfügen könnte. Es liegt in jedem Fall eine Veräusserungshandlung vor. Gemäss Deliktsblatt Nr. 28 (pag. 994 f.) stützt sich die Polizei (und die Staatsanwaltschaft) bei diesem Anklagepunkt auf die Aussagen von F.________ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. September 2015 (pag. 1817 ff.) in Verbindung mit den 160 Thaipillen, die an der AG.________ (Adresse), dem Domizil von F.________, sichergestellt werden konnten.