Gemäss Anklage sollen es mindestens 569 Thaipillen à CHF 13.00 pro Stück und 18 Gramm Crystal à CHF 100.00 pro Gramm gewesen sein. C.________ sagte anlässlich seiner Schlusseinvernahme am 3. Februar 2017 auf entsprechenden, detaillierten Vorhalt aus, er habe F.________ weder Thaipillen noch Crystal verkauft; er habe die Drogen nur in seinem Keller versteckt gehabt (pag. 1682). Und F.________ äusserte sich in seiner Schlusseinvernahme, auf Vorhalt einer unbestimmten Menge, wie folgt (pag. 1864): «Gekauft habe ich nicht, einfach genommen. (…) Er hat es gar nicht realisiert.» Unabhängig davon, ob F.________ sich die Drogen direkt im Auftrag von C.______