_ beide erstinstanzlich übereinstimmend wegen einer unbestimmten Menge Thaipillen und Crystal verurteilt worden sind (Urteilsdispositiv Ziffer B.III.1.9.3. und C.I.1.2.). Bei F.________ ist der entsprechende Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. Von welcher Menge allerdings die Vorinstanz bei der Strafzumessung ausgegangen ist, lässt sich den Erwägungen nicht entnehmen. Grundsätzlich unbestritten ist, dass F.________ Thaipillen und Crystal verkauft hat, die C.________ in dessen Wohnung und im Keller an der AG.________(Adresse) gelagert hatte. Gemäss Anklage sollen es mindestens 569 Thaipillen à CHF 13.00 pro Stück und 18 Gramm Crystal à CHF 100.00 pro Gramm gewesen sein.