47 d) Ad Ziffer B. 1.11.3. der Anklageschrift Dass die Anklage gegen C.________ (Ziffer B.1.11.3. der Anklageschrift) mit derjenigen gegen F.________ (Ziffer C.1.2. der Anklageschrift) – mit Ausnahme der konkreten Mengenangaben bei C.________ – korrespondiert, wurde bereits einleitend ausgeführt. Festzuhalten ist an dieser Stelle zusätzlich, dass C.________ und F.________ beide erstinstanzlich übereinstimmend wegen einer unbestimmten Menge Thaipillen und Crystal verurteilt worden sind (Urteilsdispositiv Ziffer B.III.1.9.3. und C.I.1.2.).