__ in der Schlusseinvernahme vom 3. Februar 2017 lediglich eingeräumt hat, ein einziges Mal 200 Thaipillen an S.________ veräussert zu haben (pag. 1681). Diese Aussagen von C.________ vermögen jedoch die sehr glaubhaften, detaillierten Angaben von S.________ nicht ansatzweise in Zweifel zu ziehen. Abstellend auf die Aussagen von S.________ ist somit erstellt, dass C.________ diesem im Zeitraum von anfangs 2015 bis 7. April 2015 gemeinsam mit F.________ ca. 2‘500 Thaipillen und ca. 100 Gramm Crystal verkauft hat.