Wieso dann allerdings die Vorinstanz C.________ zusätzlich zur Veräusserung von ca. 2‘500 Thaipillen nicht auch wegen Veräusserung von 100 Gramm Crystal schuldig erklärt hat, entbehrt einer Begründung. In den erstinstanzlichen Erwägungen wird nämlich völlig zu Recht ausgeführt, es sei nicht einzusehen, weshalb S.________ sich selber mit seinen eigenen Aussagen zu Unrecht massiv belasten sollte. Im Übrigen würden seine Aussagen im Wesentlichen auch von C.________ selber bestätigt (pag. 6116, S. 39 der Urteilsbegründung). Richtig ist, dass C.________ in der Schlusseinvernahme vom 3. Februar 2017 lediglich eingeräumt hat, ein einziges Mal 200 Thaipillen an S.______