__ geholt (pag. 3020 f.). In der parteiöffentlichen Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 11. November 2016 bestätigte er diese Aussagen bzw. sagte er betreffend die 3‘000 Thaipillen, er habe 2‘000 bis 3‘000 Thaipillen bezogen (pag. 3050 f.). Gleich wie beim vorstehenden Betäubungsmittelhandel mit R.________ ist bezüglich demjenigen mit S.________ festzustellen, dass auch F.________ gleichlautend angeklagt (Ziffer C.1.4.5. der Anklageschrift) und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist (Urteilsdispositiv Ziffer C.I.1.4.5.). Wieso dann allerdings die Vorinstanz C.______