Nichts anderes ergibt sich in Bezug auf die Tatbeteiligung von C.________ aus dem Telefongespräch vom 26. März 2015, ab 21:50:22 (pag. 1775 ff.) und der Frage von F.________ an seinen Zwillingsbruder C.________ (pag. 1778): «Und wie läuft es mit dem AH.________?» Jedenfalls gibt es keine konkreten Anhaltspunkte, dass C.________ bezüglich der Ziffer B.1.11.1. der Anklageschrift – aus welchen Gründen auch immer – fälschlicherweise ganz oder teilweise die Anschuldigung allein auf sich nehmen würde. Es ist erstellt, dass er R.________ zwischen Anfang 2015 und dem 7. April 2015 gemeinsam mit F.________ 2‘000 Thaipillen und 60-80 Gramm Crystal verkaufte.