Wie bereits erwähnt, hat die Staatsanwaltschaft diesen Wert mit der Begründung, eine Doppelverwertung im Verhältnis zu Anklageziffer B.1.1. verhindern zu wollen, im Berufungsverfahren neu auf einen Drogenwert von rund CHF 87‘300.00 reduziert. Da die Kammer jedoch in Bezug auf Ziffer B.1.1. der Anklageschrift infolge Verletzung des Anklagegrundsatzes eine Einstellung verfügte, erübrigt sich die Vornahme einer solchen Abgrenzung. Vorerst werden die einzelnen Unterziffern B.1.11.1 bis B.1.11.3 geprüft, bevor erörtert wird, ob noch ein darüber hinausgehender Drogenhandel nachgewiesen werden kann.