Während sich dieser in der Oberziffer von Anfang 2014 bis am 7. April 2015 erstreckt, betreffen die Unterziffern allesamt nur den Tatzeitraum von Anfang 2015 bis 7. April 2015. Auch könnten die in den Unterziffern angeklagten Drogenmengen nicht einen Wert von rund CHF 222‘300.00 erreichen. Wie bereits erwähnt, hat die Staatsanwaltschaft diesen Wert mit der Begründung, eine Doppelverwertung im Verhältnis zu Anklageziffer B.1.1. verhindern zu wollen, im Berufungsverfahren neu auf einen Drogenwert von rund CHF 87‘300.00 reduziert.