der Erwerb einer unbestimmten Menge Thaipillen und Crystal von C.________ in der Zeit von Anfang 2015 bis 7. April 2015 angeklagt wurde. Nicht gefolgt werden kann sodann der Auffassung der Vorinstanz, bei der Oberziffer B.1.11. der Anklageschrift handle es sich im Wesentlichen um den Zusammenzug der unter den nachfolgenden Anklageziffern B.1.11.1. bis 1.11.3. aufgeführten Mengen. Schliesslich geht der angeklagte Zeitraum gemäss der Oberziffer weit über denjenigen der Unterziffern hinaus. Während sich dieser in der Oberziffer von Anfang 2014 bis am 7. April 2015 erstreckt, betreffen die Unterziffern allesamt nur den Tatzeitraum von Anfang 2015 bis 7. April 2015.