45 züglich des Vorwurfs des Erwerbs von 60-80 Gramm Crystal nichts gesagt wird. Ähnlich verhält es sich bezüglich Ziffer B.1.11.2. der Anklageschrift: Es wird zwar ausgeführt, es sei nicht einzusehen, weshalb S.________ sich selber mit seinen eigenen Aussagen zu Unrecht massiv belasten sollte, zumal seine Aussagen im Wesentlichen auch von C.________ selber bestätigt würden. Wieso dann allerdings im Urteilsdispositiv Ziffer B.III.1.9.2. «nur» die Veräusserung von ca. 2‘500 Thaipillen, nicht jedoch auch von ca. 100 Gramm Crystal, aufgeführt wird, ist nicht nachvollziehbar.