Es fällt auf, dass bezüglich Ziffern B.1.11.1. und B.1.11.2. der Anklageschrift die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht auf die glaubhaften Aussagen der Drogenabnehmer abgestellt hat. Es erstaunt allerdings, dass bezüglich Ziffer B.1.11.1. zwar einerseits das Geständnis von C.________ erwähnt wird, wonach er (und nicht F.________) R.________ 2‘000 Thaipillen und 60 - 80 Gramm Crystal gegeben habe, andererseits dann ohne weitere Begründung auf die Aussage in der parteiöffentlichen Einvernahme von R.________ vom 25. November 2016 abgestellt wird, wonach er unter zwei Malen je 1‘000 Thaipillen erlangt habe (pag. 2923) und be-