_ bestreite, vor Oktober 2014 gedealt zu haben. Dieser habe zwar gegen Schluss des Verfahrens gesagt, dass die CHF 222‘300.00 alles sein Geld gewesen sei. Das Geständnis sei jedoch objektiv gesehen nicht unbedingt sehr glaubwürdig. C.________ habe möglicherweise seinen Bruder beschützen wollen. Aus der Anklageziffer B.1.11. sei nicht herauszulesen, wovon und von welcher Menge Betäubungsmittel auszugehen wäre. Fassbare Anhaltspunkte würden nur die Unterziffern liefern. Demnach gehe es um ca. 5‘000 Thaipillen und 170 Gramm Crystal, wobei der Reinheitsgrad unbekannt und die Preisangaben spekulativ seien.