_ sei bei diesem Deliktsbetrag von 4‘850 Thaipillen à CHF 18.00 und einem Reinheitsgrad von 20 % auszugehen. Zu den Unterziffern in diesem Anklagepunkt und dazu wie sich diese zu dieser Menge verhalten, wurden keine Ausführungen gemacht (pag. 6389). Die Verteidigung von C.________ machte im Berufungsverfahren keine materiellen Ausführungen zu diesem Anklagepunkt. Sie stellte einen Nichteintretensantrag (dazu vgl. Ziffer I.6. oben). Vor der Vorinstanz hatte sie insbesondere vorgebracht, C.________ bestreite, vor Oktober 2014 gedealt zu haben.