Sie hielt jedoch fest, die genaue Drogenmenge lasse sich nicht beziffern. Es werde daher beweismässig als erstellt erachtet, dass C.________ Anfang 2015 bis am 7. April 2015 in Bern und andernorts eine unbestimmte Menge Thaipillen und Crystal an F.________ veräussert habe (pag. 6114 ff., S. 37 ff. der Urteilsbegründung). 11.3.3 Vorbringen der Parteien Die Staatsanwaltschaft vertrat im Berufungsverfahren die Ansicht, die sichergestellten Geldbeträge seien Drogenerlös.