44 F.________, sei während der Woche nicht dort gewesen. Auf den Vorhalt, dass er eine unbestimmte Menge Thaipillen und Crystal von C.________ erworben/erlangt habe, habe F.________ geantwortet, er habe nichts gekauft, sondern einfach genommen. Die Vorinstanz erachtete daraus den Sachverhalt zwar als erwiesen. Sie hielt jedoch fest, die genaue Drogenmenge lasse sich nicht beziffern.