Anklageschrift. Betreffend die Anklageziffer B.1.11.3. führte die Vorinstanz insbesondere aus, in der Schlusseinvernahme habe C.________ bestritten, F.________ Thaipillen und/oder Crystal abgeben zu haben. Er habe die Drogen lediglich im Keller von F.________ versteckt gehabt. F.________ habe in seiner Schlusseinvernahme bestritten, für C.________ Drogen in seinem Keller gelagert zu haben. Viel mehr sei es so gewesen, dass sein Bruder die Drogen einfach dort versteckt habe, denn er,