Betreffend die ebenfalls angeklagten 60 bis 80 Gramm Crystal, die C.________ gemäss Anklage ebenfalls an R.________ veräussert haben soll, machte die Vorinstanz keine Ausführungen. Zu Anklageziffer B.1.11.2. erwog die Vorinstanz, C.________ habe ausgesagt, S.________ sei ein einziges Mal unangemeldet zu ihm gekommen und habe 200 Thaipillen gewollt, die er ihm dann gegeben habe. Bezahlt habe ihm S.________ die Thaipillen nicht. S.________ habe in der parteiöffentlichen Einvernahme vom 11. November 2016 als Auskunftsperson gegenüber der Staatsanwaltschaft bestätigt, er habe bei C.________ oder F.______