Die Vorinstanz hielt in ihrer Urteilsbegründung fest, bei der Oberziffer des Anklagepunktes Ziffer B.1.11. handle es sich im Wesentlichen um den Zusammenzug der unter den nachfolgenden Anklageziffern B.1.11.1. bis 1.11.3. aufgeführten Mengen. Sie machte sodann einzig Ausführungen zu den einzelnen Unterziffern. R.________ und S.________ hätten C.________ und F.________ als ihre Lieferanten bezeichnet. Betreffend Ziffer B.1.11.1. sei C.________ geständig und habe in der Schlusseinvernahme gegenüber der Staatsanwaltschaft erklärt, er und nicht F.________, habe R.________ 2‘000 Thaipillen und 60 bis 80 Gramm Crystal gegeben.