43 Im Berufungsverfahren passte die Staatsanwaltschaft ihren Antrag an und verlangte lediglich einen Schuldspruch betreffend eine Deliktssumme (Umsatz) von CHF 87‘300.00 anstatt von CHF 222‘300.00 (pag. 6386). 11.3.2 Beurteilung der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt in ihrer Urteilsbegründung fest, bei der Oberziffer des Anklagepunktes Ziffer B.1.11. handle es sich im Wesentlichen um den Zusammenzug der unter den nachfolgenden Anklageziffern B.1.11.1. bis 1.11.3. aufgeführten Mengen.