Da die Drogenmenge nicht in der Anklage ist, wird sie im Dispositiv nicht aufgeführt. Für die Strafzumessung ist die gehandelte Grössenordnung von ca. 1‘166 Thaipillen respektive rund 22 Gramm reinem Methamphetamin jedoch beachtlich. 11.3 Vorwurf gemäss Ziffer B.1.11. der Anklageschrift 11.3.1 Vorwurf C.________ wird in Ziffer B.1.11. der Anklageschrift die Veräusserung einer unbestimmten Menge Methamphetamin in Form von Thaipillen und Crystal im Wert von rund CHF 222‘300.00 in der Zeit von Anfang 2014 bis am 7. April 2015 in Bern, Biel, Zürich und andernorts vorgeworfen.