Taxifahrer handle, der Drogen verkaufe, vermutlich Methamphetamin (pag. 2885). 42 Sämtliche dieser Hintergründe passen zur aktenkundigen Notiz. Es bestehen keine unüberwindlichen Zweifel daran, dass es sich bei der Person «Peter» um einen Drogenabnehmer von C.________ handelte, dem er Stoff von A.________ verkauft hatte. Es gibt keine andere plausible Erklärung für die Notiz («Von Peter gehört A.________ -21000.-»), als dass Peter bei C.________ zu Handen von A.________ CHF 21‘000.00 Schulden für Methamphetamin hatte.