Denn der Beschuldigte konnte sich ohne Weiteres gegen diesen Vorwurf zur Wehr setzen. Beweiswürdigend steht fest, dass der Beschuldigte A.________ am 18. März 2015 in Zollikofen mit dem Auto von AD.________ einen Unfall mit Totalschaden verursacht hat, bei dem die Fahrerin des entgegenkommenden Fahrzeuges verletzt worden ist (pag. 538 ff.; Ziffer A.2.3. der Anklageschrift sowie rechtskräftige Schuldsprüche im Urteilsdispositiv Ziffer B.IV.2.1./2.2./2.4./2.5.). Zum Unfallzeitpunkt war C.________ Beifahrer. A.________ flüchtete vom Unfallort und tauchte in der Folge unter.