Eine solche ist auch nicht ersichtlich, wenngleich einfach die Veräusserung von Methamphetamin im Wert von mindestens CHF 21‘000.00 angeklagt ist: Die Deliktszeit ist klar eingegrenzt vom 18. bis 25. März 2015, der Abnehmer wird genannt («Peter», auch wenn dessen Identität nicht ermittelt werden konnte), und es wird ausgeführt, dass das Methamphetamin A.________ gehöre und sich dieser damals wegen des von ihm verursachten Verkehrsunfalles versteckt gehalten habe. Damit ist die Informationsfunktion als Teilgehalt des Anklagegrundsatzes erfüllt. Denn der Beschuldigte konnte sich ohne Weiteres gegen diesen Vorwurf zur Wehr setzen.