Es werde nicht plausibel erklärt, weshalb «Peter» in der Anklage sei, weitere auf dem Notizzettel vermerkte Namen jedoch nicht. Die Notiz sei ein beliebiges Indiz ohne handfeste Verknüpfungen (pag. 6394). 11.2.4 Würdigung der Kammer Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes wurde seitens der Verteidigung von C.________ nicht geltend gemacht. Eine solche ist auch nicht ersichtlich, wenngleich einfach die Veräusserung von Methamphetamin im Wert von mindestens CHF 21‘000.00 angeklagt ist: