11.2.3 Vorbringen der Parteien Die Staatsanwaltschaft entgegnete im Berufungsverfahren, die Notiz betreffend Peter und CHF 21‘000.00 sei nicht das einzige Indiz. Es sei in einem Telefongespräch von Peter gesprochen worden und F.________ habe das Einkassieren bei Peter gestanden. Die Drogenmenge sei zu Gunsten von C.________ mit 1‘166 Thaipillen zu beziffern (pag. 6389). Die Verteidigung von C.________ vertrat die Ansicht, dass sich mit einem Schuldspruch keine Änderung im Strafmass ergeben würde. Es werde nicht plausibel erklärt, weshalb «Peter» in der Anklage sei, weitere auf dem Notizzettel vermerkte Namen jedoch nicht.