11.2.2 Beurteilung der Vorinstanz Die Vorinstanz führte aus, die Anklage beruhe insbesondere auf dem bei C.________ sichergestellten Notizzettel mit dem Vermerk «von Peter gehört A.________ – 21000.-». Da der unbekannte Peter nicht habe ermittelt und einvernommen werden können, sei die Notiz das einzige Indiz. Das Gericht erachte den angeklagten Sachverhalt daher nicht für rechtsgenüglich erstellt. C.________ werde vom diesem Vorwurf freigesprochen (pag. 6111, S. 34 der Urteilsbegründung). 11.2.3 Vorbringen der Parteien