_ wegen Erwerbs und Veräusserung einer unbestimmten Menge Methamphetamin in der Grössenordnung von mindestens 940 Gramm Crystal und 7‘800 Stück Thaipillen, angeblich begangen in der Zeit von Anfang 2014 bis Ende März/Anfang April 2015 in Bern, Zürich und andernorts, ist daher einzustellen. Selbst wenn der Anklagegrundsatz als gewahrt qualifiziert worden wäre, hätte insbesondere die Gefahr einer unzulässigen Doppelzählung und damit einer Doppelbestrafung möglicherweise – wie die Vorinstanz begründete – zu einem Freispruch geführt. 11.2 Vorwurf gemäss Ziffer B.1.6. der Anklageschrift 11.2.1 Vorwurf C.__