So führte denn auch die Generalstaatsanwaltschaft aus, eine Doppelberücksichtigung im Verhältnis zum Anklagepunkt Ziffer B.1.11. sei zu vermeiden. Sie tat dies, indem sie von den 940 Gramm zu CHF 180.00 pro Gramm und den 7‘800 Thaipillen zu CHF 18.00 pro Stück, ausmachend einen Wert von insgesamt CHF 309‘600.00, den sichergestellten Betrag von CHF 222‘300.00 in der Anklageziffer B.1.11. (übereinstimmend mit dem Deliktsbetrag gemäss Anklageziffer B.4.2.) abzog (pag. 6389). Das ergibt den Betrag von CHF 87‘300.00. Dies reicht allerdings nicht aus, um eine Doppelberücksichtigung in jedem Fall zu vermeiden.