Dies kann für den Nachweis einer konkreten Tat nicht reichen. Aufgrund dieser fehlenden Konkretisierungen lässt sich sodann nicht ausschliessen, dass sich der Vorwurf mit anderen Anklagepunkten überschneiden könnte. So führte denn auch die Generalstaatsanwaltschaft aus, eine Doppelberücksichtigung im Verhältnis zum Anklagepunkt Ziffer B.1.11. sei zu vermeiden.