Es bleibt unbekannt, wie, wo, von wem, wann, unter welchen Umständen, in welchen Mengen das Methamphetamin über einen Zeitraum von rund 1 ¼ Jahren erworben worden sein soll. Da dies nicht bekannt ist, finden sich dazu keine Angaben in der Anklageschrift. Einzig Bern und Zürich sowie das nichtssagende «andernorts» sind als Deliktsorte aufgeführt. An dieser Beurteilung vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass C.________ in der polizeilichen Einvernahme vom 28. Oktober 2014 zu Protokoll gegeben hat: «Ich verdiene mein Geld mit Drogenverkauf» (pag. 1411). Dies kann für den Nachweis einer konkreten Tat nicht reichen.