39 ser Anklagepunkt, als dass über die dieser Ziffer der Anklageschrift bezüglich Veräusserung anhaftenden Mängel hinweggesehen werden könnte. Letzten Endes genügt die Ziffer B.1.1. der Anklageschrift auch betreffend Erwerb von mindestens 940 Gramm Crystal und 7‘800 Stück Thaipillen den Anforderungen an eine dem Anklaggrundsatz genügende Anklageschrift nicht. Es bleibt unbekannt, wie, wo, von wem, wann, unter welchen Umständen, in welchen Mengen das Methamphetamin über einen Zeitraum von rund 1 ¼ Jahren erworben worden sein soll.