Unter diesen Umständen ist eine wirksame Verteidigung nicht möglich. Bezüglich des Vorwurfs der Veräusserung von Methamphetamin ist folglich der Anklagegrundsatz (vgl. Ziffer I.7.1. oben) verletzt. Was den Vorwurf der Veräusserung betrifft, hat im Anklagepunkt Ziffer B.1.1. daher eine Einstellung des Verfahrens zu erfolgen. Viel zu schwer wiegt die-