_ (vgl. Ziffer II.10.1. oben) – auf, dass sowohl der Erwerb von unbekannten Lieferanten erfolgt und eine unbestimmte Menge (erworbene Menge abzüglich Eigenkonsum) an unbekannte Abnehmer in Bern, Zürich und andernorts veräussert worden sein sollen. Keine einzige Erwerbs- oder Veräusserungshandlung, die unter dieser Ziffer B.1.1. der Anklageschrift erfasst wird, ist auch nur ansatzweise bekannt. Auch der Preis für die Veräusserung ist nicht bekannt. Unter diesen Umständen ist eine wirksame Verteidigung nicht möglich.