Da der Zettel nicht datiert sei, bestehe zudem die Gefahr der Doppelverwertung (pag. 6393 f.). 11.1.4 Würdigung der Kammer In der Schlusseinvernahme von C.________ am 3. Februar 2017 wurde ihm seitens der Staatsanwaltschaft allein der Vorwurf gemacht, er habe eine unbestimmte Menge Methamphetamin in der Grössenordnung von mindestens 940 Gramm Crystal und 7‘800 Stück Thaipillen in der Zeit von Anfang 2014 bis Ende März/Anfang April 2015 erworben (pag. 1678). Demgegenüber lautet die Anklageschrift auf Erwerb und Veräusserung dieser Mengen an Crystal und Thaipillen.