Die Staatsanwaltschaft brachte im Berufungsverfahren insbesondere vor, C.________ habe den Handel im Jahr 2014 mehrmals zugegeben. Neben seinen Aussagen gebe es weitere Indizien, so habe er beispielsweise einen Lebensstandard gehabt, der mit legalen Einkünften nicht haltbar gewesen wäre. Ausserdem gebe es den am 16. März 2015 sichergestellten Notizzettel (pag. 963). Anhand von Indizien sei die zeitliche Einordung dieses Zettels entgegen der Vorinstanz möglich. Er müsse die Zeit vor dem 16. März 2015 betreffen. Es sei ein neuer Einkauf vermerkt, der im Betrag dem Einkauf vom 7. April 2015 entspreche. In einem Telefongespräch habe C._____