11.1.2 Beurteilung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, dass die Staatsanwaltschaft diesen Anklagepunkt auf einen anlässlich einer Personenkontrolle von C.________ am 16. März 2015 sichergestellten Notizzettel und dessen entsprechende Interpretation stützte. C.________ habe zugegeben, seinen Lebensunterhalt aus Drogenhandel zu bestreiten, die Berechnung der Staatsanwaltschaft aufgrund des Notizzettels habe er hingegen als «Blödsinn» betitelt. Sie führte aus, dass mit dem Eintrag auf dem Notizzettel «R 7800x130» Thaipillen gemeint seien und es sich bei «W 9.400» um Crystal handeln könnte.