Zu Gunsten von A.________ wird eine Menge von rund 100 Gramm angenommen. Im Anklagepunkt A.1.1.4. sprach die Kammer A.________ des Erwerbs einer unbekannten Menge schuldig, hielt mit Blick auf die Strafzumessung jedoch fest, dass beweismässig von rund 500 Gramm Crystal und mehreren Tausend Thaipillen auszugehen sei (vgl. Ziffer II.10.2.4. oben). Betreffend die «mehreren Tausend» Thaipillen ist vorsichtig mit einer Anzahl von 2‘500 zu rechnen. Insgesamt ergibt sich einen reine Menge von rund 1‘500 Gramm Methamphetamin, die A.________ nachgewiesen werden kann. Dies entspricht gar den von der Verteidigung von A._____